Aufgaben des anerkannten
Kindergartens *
„Der Kindergarten unterstützt und
ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern nach
Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste
Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet
kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an,
gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen,
fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale
Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel
auszugleichen. Er berät die Eltern in Erziehungsfragen" (Art.7
Abs.1 BayKiG).
„Aufgaben der gesamten Erziehungs- und Bildungsarbeit im
anerkannten Kindergarten ist die Förderung der Kinder
gem. Artikel 7 des Bayerischen Kindergartengesetzes. Leitziel
der pädagogischen Bemühungen ist der
beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische
Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen
in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann" (§3
Abs.1 4. DV BayKiG).
Aufnahmebedingungen und Anmeldung
Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach
Maßgabe der verfügbaren Plätze für
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht.
Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte
Kindergartenjahr vom 1. September bis zum 31. August des
darauf folgenden Jahres.
Es ist eine ärztliche Bescheinigung über die
gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung
vorzulegen, die am Eintrittstag nicht älter als 4 Wochen sein
darf.
Die Eltern verpflichten sich, Änderungen
in der Personensorge sowie Änderungen der
Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern
der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um in
Notfällen erreichbar zu sein.
Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach Datenschutz
rechtlichen Vorgaben streng vertraulich behandelt.
Aufsichtspflicht und Haftung
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Eltern
für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den
Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung
erforderlich. Die pädagogischen Mitarbeiter/innen sind
während der vereinbarten Öffnungszeit der Einrichtung
für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Festen etc.) sind die Eltern selbst
für ihre Kinder aufsichtspflichtig.
Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der
Garderobe und der Ausstattung (z.B. Brillen, Geld etc.) der Kinder kann
keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für
mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder etc.
Abmeldung und Kündigung
Kündigung durch die Eltern
Aus wichtigen Gründen können die
Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen
zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung
zum Ende des Kindergartenjahres muss bis spätestens 31. Mai
schriftlich erfolgen.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des
Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für
die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt
in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.
Kündigung durch den Kindergarten
Der Träger der Einrichtung kann das
Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende
schriftlich kündigen. Kündigungsgründe
können z.B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über
einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter
Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten
der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung oder aber, wenn eine sinnvolle
pädagogische Förderung des Kindes (s. 1.1) nicht mehr
möglich erscheint.
Elternmitarbeit
Es ist unser Bestreben, gemeinsam mit Ihnen
für die geistige, seelische und körperliche
Entwicklung Ihres Kindes Sorge zu tragen. Deswegen ist eine gute und
partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihnen wichtig und wesentlicher
Bestandteil unserer Arbeit.
Damit diese Zusammenarbeit gelingen kann, bietet unsere Einrichtung
vielfältige Möglichkeiten des gegenseitigen
Kennenlernens und Austausches an. Eine Mitwirkung der Eltern
entsprechend ihren Möglichkeiten im Rahmen der
pädagogischen Konzeption ist erwünscht
Kindergartenbeirat
“Bei allen anerkannten Kindergärten muss
ein Beirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Trägern,
Einrichtung, Eltern und Grundschule fördert” (Art.11
Abs.1 BayKiG).
Der Kindergartenbeirat
wird zu Beginn des Kindergartenjahres von der Elternschaft
gewählt und ist ein beratendes Gremium.
Regelung in Krankheitsfällen
Bei Erkrankung ist das Kind möglichst umgehend
zu entschuldigen. Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie
sind ebenfalls der Leiter/in mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht
auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten
bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B.
Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden).
Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen
Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den
pädagogischen Mitarbeiter/innen verabreicht.
Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheiten kann der Träger
eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.
Kosten
Anmeldeentgelt
Bei der Anmeldung ist für jedes Kind ein
einmaliges Anmeldeentgelt in Höhe von € 2,50 zu
entrichten.
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird in 12 Monatsbeiträgen
erhoben. Für den Besuch der Einrichtung sind für Ihr
Kind folgende Beiträge zu entrichten
Kernzeit
(20h pro Woche)
50,00
€ mtl.
Geschwisterkind:
40,00 € mtl.
Bis 25 Stunden pro Woche
55,00 € mtl
Bis 30 Stunden pro Woche
60,00 € mtl.
Bis 35 Stunden pro Woche
65,00
€ mtl.
Geburtstagsgeld:
8,00 € jhl.
Getränkegeld,
Hygieneartikel, Lebensmittel:
8,00 € jhl.
Der
Kindergartenbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der
Einrichtung und deshalb auch während der
Schließungszeiten, insbesondere im Monat
August, bei vorübergehender Schließung oder
längerem Fehlen des Kindes zu bezahlen. Die Beiträge
sind bis zum 5. eines jeden Monats durch Einzugsermächtigung /
Lastschriftverfahren zu begleichen.
Beitragsermäßigung
Eine Beitragsermäßigung aus sozialen
Gründen kann auf Antrag gewährt werden. In besonderen
Fällen übernimmt das Jugendamt bzw. das Sozialamt
ganz oder teilweise die Kosten für den Besuch der Einrichtung.
Antragsformulare hierzu hält die Leiterin der Einrichtung
bereit.
Öffnungszeiten
Die Einrichtung ist geöffnet:
Frühdienst:
von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr
Kernzeit:
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittagsbetreuung:
von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Nachmittagsangebote:
Montag:
von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Dienstag:
von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch:
von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag:
von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Freitag:
von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Die Eltern sind verpflichtet, die Gruppenöffnungszeit
einzuhalten. Im Interesse des Kindes und gemäß der
pädagogischen Zielsetzung soll die Einrichtung
regelmäßig besucht werden.
Bitte sorgen Sie dafür,
dass Ihr Kind spätestens um 8.30 Uhr in den Kindergarten
kommt. Danach
wird aus Gründen der Sicherheit die Eingangstüre
zugesperrt.
Außerhalb der Öffnungszeit
kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das Personal nicht
gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass
Sie Ihr Kind pünktlich abholen.
Schließungszeiten
Den Eltern werden die Schließzeiten zu Beginn
des Kindergartenjahres, mitgeteilt. Siehe hierzu aktuelle Ferienordnung.
Der Kindergarten kann auch aus nicht vorhersehbaren Gründen
vorübergehend geschlossen werden (z.B. krankheitsbedingte
Schließungen).
Für Zeiten, in denen die Einrichtung geschlossen ist, ist der
Kindergartenbeitrag weiter zu bezahlen, ausgenommen das Essensgeld.
Erster
Kindergartentag
Bitte am 1. Kindergartentag mitbringen:
- feste Hausschuhe (mit Namen)
- Turnkleidung (mit Namen)
- Kneipp-Zubehör: gestrickte Socken und kleines Handtuch
- Brotzeitbehälter (mit Namen)
- Ärztliches Attest
- Anmeldegebühr
Versicherungsschutz bei
Unfällen
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen sind Kinder ab
drei Jahren bis zum Schuleintritt bei Unfällen auf dem
direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des
Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller
Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des
Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen)
unfallversichert.
Unfallversichert sind auch Kinder, die in Absprache mit einem
personensorgeberechtigten Elternteil oder der Pflegeperson sich
besuchsweise im Kindergarten aufhalten („Schnupperkinder"
oder „Besuchskinder").
Alle Unfälle, die auf dem Wege zur und von der Einrichtung
eintreten, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind
der Leiter/in der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
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