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Kneipp-Kindergarten
St. Erhard Rieshofen

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Aufgaben des anerkannten Kindergartens *
„Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Er berät die Eltern in Erziehungsfragen" (Art.7 Abs.1 BayKiG).

„Aufgaben der gesamten Erziehungs- und Bildungsarbeit im anerkann­ten Kindergarten ist die Förderung der Kinder gem. Artikel 7 des Bayeri­schen Kindergartengesetzes. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann" (§3 Abs.1 4. DV BayKiG).

*„Anerkannt sind alle Kindergärten, denen diese Anerkennung von der zuständigen Behörde ausgesprochen wird." (Art.3 Abs.1 BayKiG)

Aufnahmebedingungen und Anmeldung
Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht.

Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr  vom 1. September bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres.

Es ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung vorzulegen, die am Eintrittstag nicht älter als 4 Wochen sein darf.

Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.

Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach Datenschutz rechtlichen Vorgaben streng vertraulich behandelt.

Aufsichtspflicht und Haftung
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Die pädagogischen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Öffnungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Festen etc.) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.

Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und der Ausstattung (z.B. Brillen, Geld etc.) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder etc.

Abmeldung und Kündigung
Kündigung durch die Eltern
Aus wichtigen Gründen können die Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres muss bis spätestens 31. Mai schriftlich erfolgen.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.

Kündigung durch den Kindergarten
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können z.B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung oder aber, wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes (s. 1.1) nicht mehr möglich erscheint.

Elternmitarbeit
Es ist unser Bestreben, gemeinsam mit Ihnen für die geistige, seelische und körperliche Entwicklung Ihres Kindes Sorge zu tragen. Deswegen ist eine gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihnen wichtig und wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit.
Damit diese Zusammenarbeit gelingen kann, bietet unsere Einrichtung vielfältige Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Eine Mitwirkung der Eltern entsprechend ihren Möglichkeiten im Rahmen der pädagogischen Konzeption ist erwünscht

Kindergartenbeirat
Bei allen anerkannten Kindergärten muss ein Beirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Trägern, Einrichtung, Eltern und Grundschule fördert” (Art.11 Abs.1 BayKiG).

Der Kindergartenbeirat wird zu Beginn des Kindergartenjahres von der Elternschaft gewählt und ist ein beratendes Gremium.

Regelung in Krankheitsfällen
Bei Erkrankung ist das Kind möglichst umgehend zu entschuldigen. Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie sind ebenfalls der Leiter/in mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden). Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den pädagogischen Mitarbeiter/innen verabreicht.

Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheiten kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.

Kosten
Anmeldeentgelt
Bei der Anmeldung ist für jedes Kind ein einmaliges Anmeldeentgelt in Höhe von € 2,50 zu entrichten.

Beiträge
Der Jahresbeitrag wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben. Für den Besuch der Einrichtung sind für Ihr Kind folgende Beiträge zu entrichten

Kernzeit (20h pro Woche)                               50,00 € mtl.
Geschwisterkind:                                           40,00 € mtl.
Bis 25 Stunden pro Woche                             55,00 € mtl
Bis 30 Stunden pro Woche                             60,00 € mtl.
Bis 35 Stunden pro Woche                             65,00 € mtl.

Geburtstagsgeld:                                              8,00 € jhl.

Getränkegeld, Hygieneartikel, Lebensmittel:        8,00 € jhl.

Der Kindergartenbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und deshalb auch während der Schließungszeiten, insbesondere im Monat August, bei vorübergehender Schließung oder längerem Fehlen des Kindes zu bezahlen. Die Beiträge sind bis zum 5. eines jeden Monats durch Einzugsermächtigung / Lastschriftverfahren zu begleichen.

Beitragsermäßigung
Eine Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werden. In besonderen Fällen übernimmt das Jugendamt bzw. das Sozialamt ganz oder teilweise die Kosten für den Besuch der Einrichtung. Antragsformulare hierzu hält die Leiterin der Einrichtung bereit.

Öffnungszeiten
Die Einrichtung ist geöffnet:

Frühdienst:                    von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr
Kernzeit:                        von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittagsbetreuung:          von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Nachmittagsangebote:
Montag:                           von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Dienstag:                         von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch:                         von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag:                     von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Freitag:                            von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Die Eltern sind verpflichtet, die Gruppenöffnungszeit einzuhalten. Im Interesse des Kindes und gemäß der pädagogischen Zielsetzung soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind spätestens um 8.30 Uhr in den Kindergarten kommt. Danach wird aus Gründen der Sicherheit die Eingangstüre zugesperrt.

Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das Personal nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihr Kind pünktlich abholen.

Schließungszeiten
Den Eltern werden die Schließzeiten zu Beginn des Kindergartenjahres, mitgeteilt. Siehe hierzu aktuelle Ferienordnung.

Der Kindergarten kann auch aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend geschlossen werden (z.B. krankheitsbedingte Schließungen).

Für Zeiten, in denen die Einrichtung geschlossen ist, ist der Kindergartenbeitrag weiter zu bezahlen, ausgenommen das Essensgeld.

Erster Kindergartentag
Bitte am 1. Kindergartentag mitbringen:
-
feste Hausschuhe (mit Namen)
- Turnkleidung (mit Namen)
- Kneipp-Zubehör: gestrickte Socken und kleines Handtuch
- Brotzeitbehälter (mit Namen)
- Ärztliches Attest
- Anmeldegebühr

Versicherungsschutz bei Unfällen
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen sind Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt bei Unfällen auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen) unfallversichert.

Unfallversichert sind auch Kinder, die in Absprache mit einem personensorgeberechtigten Elternteil oder der Pflegeperson sich besuchsweise im Kindergarten aufhalten („Schnupperkinder" oder „Besuchskin­der").

Alle Unfälle, die auf dem Wege zur und von der Einrichtung eintreten, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind der Leiter/in der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

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